Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Angelverein Oebisfelde und Umgebung e.V. 1926 mit Sitz in
39646 Oebisfelde – Weferlingen Stadt Oebisfelde Schildplatz 1,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
und ist im Vereinsregister beim Amsgericht Haldensleben eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtsstand befindet sich in
Haldensleben.

§2 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschafts-
    pflege sowie die Förderung des Sports.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Hege und Pflege des Fischbestandes in allen Gewässern
    b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen
    auf den Fischbestand und die Gewässer
    c) Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit dem Angeln
    zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
  2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher
    Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht,
    Erwerb und Erhaltung von:
    a) Fischgewässern, Freizeitgelände und Natur
    b) sonstigen Einrichtungen
    c) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft
    sowie der natürlichen und künstlich angelegten Wasserläufe und Gewässer.
    d) Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzblattes
    Naturpark ,,Drömling“ Nr. 1478 (Sonderdruck) vom 12.09.1990 Naturpark Drömling.
  3. Förderverein der Jugendarbeit
    Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und
  4. Umwelt und damit auch für die Erhaltung der Gesundheit aller
    Menschen ein.
  5. Der Verein ist auf die innere Verbundenheit und Liebe zur Natur der
    Anglergemeinschaft ausgerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig;
    er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage
    der Gemeinnützigkeit.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Es werden keine Maßnahmen bezahlt, die nicht den Satzungszwecken dienen,
    niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
    Verwaltungsaufgaben oder Ausgaben begünstigt werden.
    Die Bestimmungen der Finanzordnung betreffs Ein- und Ausgaben sind verbindlich.
§3 Aufnahmebedingungen/Mitglieder

Der Verein mit seinen Gruppen besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich zur
Einhaltung der Satzung verpflichtet und den Angelsport waidgerecht
ausüben will.
Minderjährige, die Mitglied im Verein werden wollen, benötigen die
schriftliche Zustimmung des gestzlichen Vertreters und müssen den
Besitz der Grundstufe im Schwimmen sowie einen gültigen
Fischereischein nachweisen.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist das Angeln nur in Begleitung eines
volljährigen Angelberechtigungsinhabers zulässig. Ehrenmitglieder wer-
den durch den Verein benannt beziehungsweise dazu berufen.
Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person wer-
den, die die Aufnahme begehrt aus Gründen der Naturverbundenheit
oder wegen freundschaftlicher oder verwandtschaftlicher Beziehungen
zu Mitgliedern ohne selbst die angelsportliche Tätigkeit auszuüben.
Sie erhalten keine angelsportlichen Berechtigungen und haben den fest-
gelegten Beitrag für fördernde Mitglieder zu entrichten.

Sie haben das Recht:

a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) die vorhandenen Einrichtungen zu nutzen.

Die Mitgliedschaft im Angelverein Oebisfelde und Umgebung e.V.1926
bedeutet gleichzeitig die Mitgliedschaft im LAV Sachsen-Anhalt e.V. im
DAV e.V. .

§4 Aufnahme

Die Aufnahme als Mitglied im Angelverein Oebisfelde und Umgebung
e. V. 1926 geschieht durch den Vorstand. Die Aufnahmegebühr,
Mitgliedsbeiträge, Arbeitsdienststunden u.a. richten sich nach der
Finanzordnung. Alle Beiträge, Umlagen usw. sind bis spätestens 30.
Januar des laufenden Jahres zu entrichten und nachzuweisen. Durch die
Verantwortlichen des Vorstandes ist das Mitgliedsbuch vorzubereiten
und gegen Unterschrift auszuhändigen. Jedes Vereinsmitglied erhält die
Satzung und das Statut. Die Aufnahme kann verschoben werden, wenn
auf Grund der Anzahl der Mitglieder ein zeitweiliger Aufnahmestop
beschlossen worden ist. Bei der Aufnahme hat der Betreffende anwe-
send zu sein. Eine Aufnahme ohne Anwesenheit ist nicht möglich und
nicht statthaft.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. a) freiwilliger Austritt
    b) Ausschluß
    c) Tod des Mitgliedes
    d) Auflösung des Vereins
§6 Austrittsbedingungen
  1. a) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahres-
    schluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungs-
    frist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfol-
    Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet bis zu die-
    sem Zeitpunkt die fälligen Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
    b) Der sofortige Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

– sich eines angelsportlichen Vergehens oder einer Übertretung schul-
dig gemacht hat, sonst gegen fischereirechtlichen Bestimmungen ver-
stoßen, oder Interessen des Vereins verletzt oder gegen diese ver-
stoßen hat beziehungsweise Beihilfe dazu leistete.
– innerhalb des Vereins erheblichen Anlaß zu Streit oder Unfrieden
gegeben hat.
– trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist.
– in sonstiger Weise sich unsportlich und unkameradschaftlich hält,
gegen die Satzung und das Statut verstoßen oder das Ansehen des
Vereins beziehungsweise dessen Interessen durch sein Verhalten
geschädigt hat.
– Eigenpachtungen, von den für den Verein geeigneten Gewässern
ohne Information an den Vorstand und Zustimmung des Verein vor-
genommen hat.c) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

§7 Ausschluß

Über den Ausschluß eines Mitgliedes befindet die Mitgliederversamm-
lung durch Abstimmung der erschienenen Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Anstatt des Ausschlusses kann die Mitgliederver-
sammlung erkennen auf:
a) zeitweilige Entziehung der vorhandenen Berechtigungen
b) Verwarnung mit und ohne Auflagen
c) Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog

§8 Ausschlußformalitäten

Gemäß §7 muß der Vorstand das Mitglied schriftlich benachrichtigen.
Gegen die schriftliche Entscheidung eines Vorstandes ist die Berufung
von dem Betroffenden an den Ältestenrat zulässig. Die Berufung ist bin-
nend eines Monats nach Erhalt der Entscheidung an den Ältestenrat
schriftlich einzureichen und zu begründen. Der Ältestenrat entscheidet
endgültig. Macht das auszuschließende Mitglied innerhalb eines
Monats keine Rechtsmitteleingabe/Berufung, ist die Entscheidung des
Vorstandes rechtskräftig, später eingebrachte Berufungen sind nicht
statthaft.

§9 Konsequenzendurch Austritt beziehungsweise Ausschluß

Ausscheidende oder rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf Anteil am Vereinsvermögen. Vereinsbeiträge und –
umlagen werden nicht zurückerstattet. Mit dem Austritt beziehungsweise
Ausschluß verlieren sie alle Rechte der Mitglieder, insbesondere das
Recht zur Benutzung oder Nutzung der Vereinseinrichtungen.

§10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
a) alle vereinseigenen und vom Verein gepachteten bzw. zu benutzen-
den Gewässer waidgerecht zu beangeln.
b) alle Vereinsanlagen zu benutzen
c) alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die angelsportliche Tätigkeit nur
a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder festgelegten
Gewässerordnung auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzli-
chen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b) den Aufsichtspersonen, Fischereiaufsehern nach deren Ausweisung
sich auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen.
c) Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
d) Auf Stimmberechtigung und auf Wählbarkeit(nur Volljährige)
e) bei Wohnungswechsel in eine andere Stadt oder ein anderes
Bundesland im Verein als ordentliches Mitglied zu verbleiben.

§11 Der Vorstand

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre
gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt und besteht aus:
dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
3. dem Hauptkassierer
4. dem Schriftführer
5. dem Gewässerwart
6. dem Jugendwart
7. dem Verantwortlichen für Umwelt- und Naturschutz
8. dem Gerätewart
9. dem Verantwortlichen für Fischereikontrolle und Ausbildung
10. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand erweitert werden.
Wiederwahl ist zulässig.
b) Bei Wahl eines neuen Vorstandes ist eine angemessene Übergangs-
zeit von ca. vier Wochen einzuhalten, um folgende Punkte sicherzu-
stellen.
– lückenlose Informations- und Wissensübertragung von alten auf
den neuen Vorstand
– Darlegung der geplanten Maßnahmen (Termine, Zahlungen u.a.)
– Hinweise auf besondere Vereinsverpflichtungen gegenüber Dritten
– Beratung bei der Lösung kritischer Probleme
– allgemeine Erfahrungsübertragung
c) Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der zweite Vorsitzende wird im
Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur
im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht nach der Satzung oder anderer Organen vorbehalten ist. Alle
Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der
Vereinsangelegenheiten aktiv mitzuwirken. Der Vorstand kann durch die
Mitgliederversammlung vorzeitig abgerufen werden.

§12 Ältestenrat
  1. Der Ältestenrat besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die durch die
    Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt werden. Der Ältesten-
    rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
  2. Der Ältestenrat ist vom Vorstand des Vereins unabhängig. Seine
    Mitglieder dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  3. Der Ältestenrat kann einberufen werden durch Mitglieder im Falle des
    Ausschlusses gemäß dieser Satzung, bei der Streitigkeiten unter einzelnen
    Sportfreunden sowie bei sonstigen Maßnahmen des Vorstandes die
    dem betroffenen Mitglied als nichtgerechtfertigt erscheinen.
  4. Bei Einberufung des Ältestenrates stehen diesem alle Unterlagen zur
    Verfügung.
  5. Die Entscheidung des Ältestenrates muß dem Vorstand sowie dem
    beschwerdeführenden Mitglied bekannt gegeben werden. Das
    beschwerdeführende Mitglied hat Anspruch auf Gehör durch die
    Mitgliederversammlung.
§13 Versammlungen

Die Mitglieder-, Jahreshaupt- und Wahlversammlungen sind schriftlich
einzuberufen. Eine weitere Veröffentlichung in der Tagespresse und
Schaukasten sind möglich. Sie haben die Aufgabe, durch Aussprachen
und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der
Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle
Versammlungen werden vom 1.Vorsitzenden, bei Verhinderung von
einem vom Vorstand beauftragten Sportfreund, nach parlamentarischen
Grundsätzen geleitet. Alle Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede
Vorstands-, Mitglieder-, Jahreshaupt- und Wahlversammlung ist
beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§14 Jahreshaupt- und Wahlversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet spätestens bis zum 28.2. des
nächstfolgenden Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens
vier Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Die
Einladung ist in den Schaukästen und erforderlichenfalls in der Presse
sowie in den vorhergehenden Mitgliederversammlungen bekanntzuge-
ben. Sie hat unter anderem die Aufgabe:
– den Jahresbericht des Vorstandes
– den Bericht des Gewässerwartes
– den Bericht des Kassierers
– den Bericht des Jugendwartes
– den Bericht des Kassenprüfers entgegenzunehmen.
– Vorlage und Beschluß des Finanzplanes für das laufende
Geschäftsjahr
– Vorlage der Jahresbeiträge und anderer Beiträge sowie Umlagen

§15 Außerordentliche Vorstands- und Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Vorstands- und Mitgliederversammlung kann
jederzeit vom Vorstand kurzfristig einberufen werden. Eine außerordent-
liche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn der 10. Teil
der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und
Grund die Einberufung verlangt hat, über besonders wichtige, eilige und
weitreichende Anregungen, Anträge, Hinweise und andere Belange
des Vorstandes oder der Mitglieder zu entscheiden.

§16 Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen werden laut Plan, den der Vorstand aus-
zuarbeiten hat, nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
durchgeführt. Sie dienen der laufenden Berichterstattung durch den
Vorstand, der Entgegennahme von Anregungen und Hinweisen oder
Beschwerden der Mitglieder, der Aussprache über Fragen der angel-
sportlichen Tätigkeit, der Information, der Vorführung von Filmen,
Lichtbildern, Diaton u.a….

§17 Dokumentation

Über alle Vorstands-, Mitglieder-, Jahreshaupt- und Wahlversammlun-
gen ist eine Niederschrift zu fertigen (Vorstandssitzungen durch beide
Schriftführer). Sie muß alle Anträge und Beschlüsse sowie
Wahlergebnisse enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen und abzuheften.

§18 Satzungsänderungen

Anträge zur Satzungsänderung kann jedes Mitglied sowie der Vorstand
stellen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder bzw.
schriftlich bevollmächtigten Vertretern von ordentlichen Mitgliedern.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband
Sachsen/Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.

§19 Rechtsstellung des Vereins

Der Verein ist juristisch selbstständig.

§20 Schlußbestimmungen

Für alle Vorkommnisse gilt sinngemäß die Satzung des Vereins, die
Gewässerordnung, die Satzung des DAV e.V., des Fischereigesetzes und
der Gewässerordnung.
Steffen Lachmann, 1.Vorsitzender

Bußkatalog
Angelverein Oebisfelde und Umgebung e.V.1926

Punkt1: Mitzuführende Papiere:
a) Fischereischein
b) Fischereierlaubnisschein
c) Mitgliederausweis
d) Fangkarte
e) Grüne Karte (Sonderkarte Drömling)
f) Kanalkarte
Punkt2: Mitzuführende Angelgeräte:
a) Käscher
b) Maßband
c) Fischtöter/ Messer
d) Hakenlöser
e) Rutenhalter
f) Maulsperre
g) Setzkescher (bei Angeln über längerem Zeitraum bzw.
hohen Temperaturen; Setzkescherlänge mindestens
3 m/Durchmesser 40 cm

Verbote:
  1. Jeglicher Verstoß gegen den Naturschutzgedanken, das
    Tierschutzgesetz oder das Vereinsansehen (z.B. liegenlas-
    sen von Müll,…) Mindestens 6 Monate Angelsperre    
  2. Es ist eine Entfernung von den brühtenden Wasservögeln
    einzuhalten. Mindestens 1 Monat Angelsperre
  3. Das einsetzen des lebenden Köderfisches.
    3 Monate Angelsperre
  4. Das Befahren von Grün-, Gras- und Brauchland ( außer
    vom Verein erlaubte Wiesen, bei Besatz und Pflegemaß-
    nahmen und Mitglieder mit S-B-Paß).
    3 Monate Angelsperre
  5. Das Zurückwerfen von Eingeweiden und Resten gefange-
    ner Fische in das Gewässer (Fischkrankheiten!).
    1 Monat Angelsperre
  6. offenes Lagerfeuer an den Gewässern.
    3 Monate Angelsperre
  7. Das Angeln während der Mitglieder- und Hauptversammlungen.
    1 Monat Angelsperre
  8. Das Entnehmen und Töten untermaßiger Fische, außer
    Köderfische 3 Monate Angelsperre
  9. Der Verkauf von Fischen. 6 Monate Angelsperre
  10. DAV Seite 3, Punkt 2 (Fischereiaufsicht).
    6 Monate Angelsperre
  11. Das Unbeaufsichtiglassen von ausgelegten Ruten
    1 Monat Angelsperre
  12. Mit nicht mehr als 2 Ruten mit Rolle und 1 Kopfrute ohne
    Rolle und Ringe oder 1 Spinnrute (Blinkerrute) oder
    1 Fliegenrute. 1 Monat Angelsperre
    Bei Nichtmitsichführen der erforderlichen Papiere.
    1 Monat Angelsperre
    Bei Nichtmitsichführen des erforderlichen Angelgerätes.
    1 Monat Angelsperre ( bei 3 – maliger Nichteinhaltung)